tagungen

Turin

Der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess Dr. Hubertus Schulte Beerbühl, Richter am Verwaltungsgericht Münster Cari colleghi, Chèrs collègues, Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor fast 35 Jahren saß ich – das erste und letzte Mal – im Zimmer des damaligen Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts in Münster und war ziemlich nervös. Ich hatte mich um eine Stelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beworben, […]

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Bergamo

Der Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess Dr. Hubertus Schulte Beerbühl, Richter am Verwaltungsgericht Münster Cari colleghi, Chèrs collègues, Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vor fast 35 Jahren saß ich – das erste und letzte Mal – im Zimmer des damaligen Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts in Münster und war ziemlich nervös. Ich hatte mich um eine Stelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit beworben,

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Potsdam

Rede zum 20-jährigen Jubiläum Rede zum 20-jährigen Jubiläum der VERDIF anläßlich der Tagung vom 9. bis 12. Oktober 2014 in Potsdam Dr. Werner Hanisch, Präsidenten des Verwaltungsgerichts Oldenburg a. D. Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, cari amici, cheres amis, unser Präsident hat es schon betont, unsere Vereinigung ist nun 20 Jahre

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Venedig

Der Schutz der Umwelt im Spannungsfeld zur wirtschaftlichen Betätigung Dr. Joachim Becker, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Münster Die Einstellung des Textes verzögert sich, weil Herr Dr. Becker noch einige weiterführende Hinweise/Fundstellen seinem gesprochenen Text hinzufügen möchte. Deutscher Fall 1 Die Stadt S stellt einen Plan für den Neubau einer als Gemeindestrasse vorgesehenen Ortsumgehung auf, die

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Toulon

Gemeindliche Bauleitplanung Gemeindliche Bauleitplanung in der Bundesrepublik Deutschland Dr. Andreas Middeke, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Münster (nach Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, BauR NRW, 4. Aufl., Baden-Baden, 2013, Rn. 6 ff.) Allgemeines Die gemeindliche Bauleitplanung ist das Kernstück des modernen Städtebaurechts in Deutschland. Sie soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung

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Münster

In Münster fand unser Treffen im Rahmen des 17. Deutschen Verwaltungsgerichtstags vom 5. bis zum 7. Juni 2013 im Messe- und Congress Centrum Halle Münsterland statt. Unsere Mitglieder konnten an den Arbeitskreisen des Gerichtstags sowie an den Arbeitskreisen der Vereinigung Europäischer Verwaltungsrichter (in englischer Sprache) teilnehmen.

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Menaggio

Verwaltungsgerichtliche Überprüfung Verwaltungsgerichtliche Überprüfung von technisch geprägten Behördenentscheidungen im Umweltrecht Jürgen Weißmann, Richter am Verwaltungsgericht Potsdam Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. So klar steht es in der deutschen Verfassung(1). Gleichwohl unterliegt die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von technisch geprägten Behördenentscheidungen gewissen Einschränkungen in tatsächlicher und rechtlicher

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Lyon

Vertrauensschutz Vertrauensschutz im deutschen Verwaltungsrecht Karen Keller, Richterin am Oberverwaltungsgericht Münster Als Ende 1958 die siebte Auflage des Lehrbuchs des Verwaltungsrechts Allgemeiner Teil des deutschen Staats- und Verwaltungsrechtlers Ernst Forsthoff erscheint, ist dessen Widerstand gegen die in der Verfassung angelegte Umformung des liberalen Rechtsstaats in einen sozialen Rechtsstaat schon weithin bekannt. Er teilt die in

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Mailand

Die Verpflichtungsklage – §§ 42 Abs. 1, 2. Alternative, 113 Abs. 5 VwGO Dr. Regine Schröder, Richterin am Oberverwaltungsgericht Münster Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich werde Ihnen heute die Verpflichtungsklage vorstellen. Dabei kann ich den deutschen Teilnehmern, die täglich mit dieser Klageart befasst sind, vielleicht nicht allzu viel Neues berichten. Für

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Bad Staffelstein

Die Befugnis des Richters zur Überprüfung von Gesetzen und untergesetzlichen Normen Dr. Hubertus Schulte Beerbühl, Richter am Verwaltungsgericht Münster Ausgangspunkt der Überlegungen aus deutscher Sicht kann nur das deutsche Grundgesetz, also die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, sein, aus dem die Rechtsprechung ihren Auftrag herleitet. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz sagt: „Wird jemand durch die öffentliche

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